Lockdown in Bayern

Diese Corona-Regeln gelten an Ostern


Ministerpräsident Markus Söder (CSU) stellt am Dienstag die Beschlüsse des Bund-Länder-Gipfels in München auf einer Pressekonferenz vor (Archivbild).

Ministerpräsident Markus Söder (CSU) stellt am Dienstag die Beschlüsse des Bund-Länder-Gipfels in München auf einer Pressekonferenz vor (Archivbild).

Von Redaktion idowa

Angesichts steigender Corona-Zahlen hat das bayerische Kabinett am Dienstag über den weiteren Kurs im Kampf gegen das Virus beraten. Dabei geht es etwa um die Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse aus der Nacht mit Blick auf Ostern. In einer Pressekonferenz hat Ministerpräsident Markus Söder (CSU) die Ergebnisse der Öffentlichkeit vorgestellt.

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder sieht Deutschland und Bayern im Kampf gegen Corona in einer gefährlichen Phase. "Die Lage ist ernst, und sie wird noch sehr viel ernster werden", warnte Söder am Dienstag nach einer Kabinettssitzung in München. "Die dritte Welle rollt durch Bayern", sagte er. Und diese sei deutlich gefährlicher, es handle sich quasi um eine komplett neue Pandemie. Sechs Wochen sei es bei den Corona-Zahlen abwärts gegangen, seit vier Wochen gehe es wieder nach oben.

Söder kündigte für den weiteren Weg deshalb einen Dreiklang an: Vorsicht, Restriktion und Motivation. Bis zum Ende der Osterferien werde es jedenfalls keine weiteren Öffnungen mehr geben, sagte Söder. Zudem habe man sich auf einen Lockdown über Ostern verständigt.

Die Beschlüsse im Überblick

Der Ministerrat hat die Verlängerung des Lockdowns sowie Anpassungen dazu bis einschließlich 18. April beschlossen. Die Tage vom 1. April (Gründonnerstag) bis zum 5. April (Ostermontag) 2021 sind Ruhetage, an denen inzidenzunabhängig landesweit Folgendes gilt:

Private Zusammenkünfte sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstands beschränkt, jedoch auf maximal fünf Personen; Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Haushalt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 verbleibt es bei der Kontaktbeschränkung auf Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person.

Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den Osterfeiertagen geschlossen; am Samstag, den 3. April 2021, wird ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.

Die Religionsgemeinschaften werden dazu aufgerufen, religiöse Versammlungen nicht in Präsenz, sondern nur virtuell durchzuführen.

Die geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 beziehungsweise 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt.

Weitere geplante Schritte nach Ostern

Je nach Infektionslage sollen nach den Osterferien weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen. Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:

Öffnung der Außengastronomie

Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos

Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, gilt:

  • Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest

Im Rahmen eines Modellprojekts werden laut Staatsregierung bis zu drei Theater-, Konzert- oder Opernhäuser in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 ausgewählt, um unter strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen die Wirksamkeit insbesondere von umfassenden Testkonzepten zu untersuchen.

Für den Einzelhandel gilt nach dem Ende der Osterferien

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich: Terminshopping-Angebote ("Click & Meet"), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.

Darüber hinaus können nach den Osterferien im Rahmen von Modellprojekten drei Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept für die Dauer von 14 Tagen einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes zu untersuchen.

So geht es für die Schulen weiter

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in den Grundschulstufen Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 erfolgt in allen Klassen Wechselunterricht. In allen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 gilt grundsätzlich Distanzunterricht.

Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:

  • In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht angeboten.
  • An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder POC- Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
  • Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.
  • Dies gilt auch bei Notbetreuung

Für Kinderbetreuungseinrichtungen verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regelungen (Schließung mit Notbetreuung ab Inzidenz 100), weil kleinen Kindern weder regelmäßige Tests zugemutet noch von ihnen eigene Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden können, so die Entscheidung der Regierung.

Mehr Besucher in Heimen erlaubt

Ab dem 27. März 2021 kann jeder Bewohner einer Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen. Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bleiben wie bisher bestehen.

Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert. Spätestens bis Ende März soll ein einheitliches Vorgehen der Länder vereinbart werden, welche Test- oder Quarantänevorschriften für die Rückkehr aus beliebten Urlaubszielen bestehen sollen, bei denen Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19-Varianten leicht verbreiten können.