Urteilsverkündung

Mehrjährige Haftstrafen wegen Quälerei


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Drei jungen Männern wird vorgeworfen, einen Bekannten bedroht, geschlagen, verletzt, erniedrigt, gefilmt und im Wald zurückgelassen zu haben. (Archivfoto)

Von dpa

Zwei junge Männer sind zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden, weil sie einen Bekannten schwer gequält, verletzt und erniedrigt haben. Vor dem Landgericht München I wurden die beiden 21 und 22 Jahre alten Angeklagten unter anderem des schweren Raubes, der gefährlichen Körperverletzung und der Nötigung schuldig gesprochen.

Der 21-Jährige wurde nach Jugendstrafrecht und unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt, der 22-Jährige wurde nach Erwachsenenstrafrecht zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt.

Einen zur Tatzeit nicht volljährigen Beteiligten verurteilten die Richter wegen Nötigung und ordneten die Teilnahme an einem sozialpädagogischen Wochenende an. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Nach Überzeugung der Richter tranken die vier jungen Männer Ende Januar 2024 zusammen in einer Gartenhütte im Landkreis München. Wie genau es zur Eskalation kam, habe sich nicht zweifelsfrei klären lassen. Der 21-Jährige habe das Opfer bestohlen, geschlagen, geschnitten, mit einem Stift im Gesicht beschmiert und aufgefordert, seinen Urin zu trinken. Der 22-Jährige habe Schläge eingeräumt und die Taten gefilmt. Anschließend führten die drei Angeklagten ihr Opfer barfuß in einen Wald und ließen ihn dort bei Kälte mit gefesselten Händen zurück.

Der jüngste Angeklagte sei dem Richter zufolge im Wesentlichen ohne Zutun in diese hochaggressive Situation geraten, aus der er sich schwer habe herausziehen können.

Das Opfer hatte sich befreien, zu einer nahen Autobahn laufen und von einer Notrufsäule aus die Polizei verständigen können. Dem 22-Jährigen rechneten die Richter positiv an, dass er sich nach der Tat Sorgen um das Opfer gemacht und zum Tatort zurückgekehrt sei, dass er dann die Polizei angerufen und Schläge eingeräumt habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Geschädigte bereits befreit.


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