Nach "Corona-Spaziergängen"

Passauer Polizei: Versammlungen nur noch ortsfest


Hier lesen Sie Meldungen der PI Passau. (Symbolbild)

Hier lesen Sie Meldungen der PI Passau. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa und mit Material der dpa

An den drei vergangenen Samstagen ist es in der Innenstadt von Passau zu sogenannten "Spaziergängen" von Menschen gekommen, die unter anderem mit bestehenden Vorgaben wie den Corona-Maßnahmen nicht einverstanden waren. Die Polizei weist am Donnerstag daraufhin, dass Versammlung dieser Größe 48 Stunden vorher angemeldet werden müssen. Künftig dürfen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel außerdem grundsätzlich nur noch an einem festen Ort stattfinden.

Am vergangenen Samstag hat es den Angaben zufolge einen nicht angezeigten "Spaziergang" mit rund 1.500 Teilnehmern durch die Innenstadt gegeben. Dabei seien im Takt Parolen gerufen worden, Teilnehmer hätten keine Masken getragen und den Mindestabstand nicht eingehalten. "Dieser "Spaziergang" entsprach deshalb einer öffentlichen Versammlung", teilte die Stadt mit. Bereits eine Woche zuvor habe es einen friedlich verlaufenden "Spaziergang" mit rund 150 Personen gegeben. Dieser hatte demnach aber noch nicht den Charakter einer Versammlung.

Die "Ortsfestigkeit" diene dem effektiven Infektionsschutz, Versammlungen könnten so besser kontrolliert werden. Versammlungen müssen bei den Behörden - bei einer kreisfreien Stadt oder beim Landkreis - angezeigt werden. Diese können die Rahmenbedingungen festlegen.

Soweit am Samstag tatsächlich Versammlungen im Stadtgebiet Passau durchgeführt werden, die nicht vorher zeitgerecht angezeigt wurden, wird die Polizeiinspektion Passau mit unterstützenden Kräften die Vorgaben des Versammlungsrechts, sowie der seitens der Stadt Passau zwischenzeitlich erlassenen Allgemeinverfügung unter Achtung des Infektionsschutzes überwachen.

Laut Allgemeinverfügung der Stadt Passau sind im Stadtgebiet Passau öffentliche Versammlungen ausschließlich ortsfest zulässig. Auf rechtzeitigen Antrag können Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Teilnehmer werden darauf hingewiesen, dass sie sich gegebenenfalls an einer nicht angezeigten Versammlung beteiligen, und in diesem Rahmen auf die einschlägigen Vorgaben wie die Beachtung des Mindestabstands von 1,50 Metern achten müssen.