Nebenkosten

Sind Nachzahlungen denn immer rechtens? Der BGH klärt in zwei Fällen


Euro-Geldscheine liegen unter der Gasflamme eines Küchenherdes, aufgenommen am 24.07.2008 im brandenburgischen Sieversdorf (Oder-Spree). Gaspreise beschäftigen am 03.02.2016 den BGH: Bis zu welchem Punkt darf der Versorger gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergeben, wann ist Schluss?.

Euro-Geldscheine liegen unter der Gasflamme eines Küchenherdes, aufgenommen am 24.07.2008 im brandenburgischen Sieversdorf (Oder-Spree). Gaspreise beschäftigen am 03.02.2016 den BGH: Bis zu welchem Punkt darf der Versorger gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergeben, wann ist Schluss?.

Von Monika Müller

"Darf er das überhaupt?" fragen sich viele Strom- und Gaskunden, wenn der Versorger die Preise erhöht. Der Bundesgerichtshof klärt in zwei Fällen, wann das Maß voll ist. Die Linie ist aber schon vorgegeben.

Wie kräftig darf der Strom- oder Gasversorger an der Preisschraube drehen? Das hat am Mittwoch den Bundesgerichtshof (BGH) in gleich zwei Fällen beschäftigt. Die Karlsruher Richter deuteten in der Verhandlung an, dass die Weitergabe gestiegener Bezugkosten an den Tarifkunden auch ihre Grenzen hat: So sei diese nach vorläufiger Einschätzung nicht gerechtfertigt, wenn der Versorger die Steigerung hätte vermeiden können. Ein Urteil wird erst am 6. April verkündet (Az. VIII ZR 71/10). Ob es im zweiten Fall noch am Nachmittag eine Entscheidung gibt, war unklar (VIII ZR 211/10).

Die grundsätzliche Linie hat der zuständige Senat mit zwei von Verbraucherschützern scharf kritisierten Urteilen aus dem vergangenen Oktober aber schon vorgegeben. Damals entschied er, dass die Versorger ihre Preise bis zu einer Neuregelung 2014 ohne umfassende Begründung erhöhen durften, solange sie damit keinen Gewinn machen wollten. Die Verbraucherzentralen bemängeln, dass Kunden damit kaum noch Möglichkeiten haben, sich gegen Preiserhöhungen zu wehren.

In den noch offenen Verfahren haben die Richter nun zu präzisieren, wann bei den Erhöhungen das Maß erreicht ist. Spannend ist der Fall eines Gaskunden, der mehreren Preiserhöhungen seines regionalen Versorgers widersprochen hat. Er wirft den Ravensburger Technischen Werken Schussental vor, am Vorlieferanten selbst beteiligt zu sein und damit von dessen Gewinnen zu profitieren. Das Unternehmen betont, dass die GVO Gashandelsgesellschaft nur eine Einkaufskooperation oberschwäbischer Versorger sei mit dem Ziel, gemeinsam günstigere Preise auszuhandeln. Die Handelsspanne sei verschwindend gering.

Im zweiten Fall fordert ein Strom- und Gaskunde der Stadtwerke Ahaus das Geld aus mehreren Preiserhöhungen der Vergangenheit zurück. In beiden Verhandlungen ließen die Richter durchblicken, dass sich die Gerichte in der Vorinstanz aus ihrer Sicht die genauen Umstände der Preissteigerungen wohl nicht ausreichend angeschaut haben.

Beide Kunden wurden in der sogenannten Grundversorgung beliefert, in die der örtliche Versorger jeden aufnehmen muss. Für Kunden mit Sondertarifen gelten andere Regeln. Die Fälle hatten 2014 bereits den Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Er stellte fest, dass deutsche Energieversorger ihren Kunden über Jahre hinweg höhere Preise nicht transparent genug mitgeteilt hatten. Der BGH zog daraus in seinen Urteilen im Oktober 2015 aber keine weitreichenden Konsequenzen.