Agentur für Arbeit Landshut-Pfarrkirchen
Erleichterter Zuverdienst bei Kurzarbeit
1. April 2020, 14:19 Uhr aktualisiert am 8. April 2023, 20:44 Uhr
Viele Beschäftigte mussten aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit gehen. Das Kurzarbeitergeld reicht manchen allerdings kaum zum Leben. Gleichzeitig herrscht durch die aktuell eingeschränkte Reisefreiheit im Handel, in der Landwirtschaft und in der Pflege ein enormer Arbeitskräftebedarf. Darum hat die Bundesregierung den Zuverdienst zum Kurzarbeitergeld in systemrelevanten Bereichen neu geregelt.
"Durch die Neuregelung bleibt das erzielte Arbeitsentgelt unter Beachtung bestimmter Höchstgrenzen anrechnungsfrei", so Eva-Maria Kelch, Leiterin der Agentur für Arbeit Landshut-Pfarrkirchen. Dieser erleichterte Zuverdienst beim Kurzarbeitergeld kommt in systemrelevanten Unternehmen zum Tragen. Das sind Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind.
Unverzichtbar ist, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland gesichert ist. Das betrifft etwa die Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel. Ebenso werden in der Landwirtschaft dringend Arbeitskräfte gesucht. Über Plattformen wie www.saisonarbeit-in-deutschland.de oder www.daslandhilft.de sollen Helfer und Betriebe zusammengebracht werden. Außerdem werden derzeit Fach- und Hilfskräfte aus dem Gesundheitswesen, die derzeit nicht in ihrem Beruf tätig sind und keiner Risikogruppe angehören, gesucht. Interessierte können sich über die Online-Plattform www.pflegepool-bayern.de registrieren.
Für all diese Bereiche gilt: Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei.
Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt der daraus erzielte Lohn unter bestimmten Bedingungen ebenfalls anrechnungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung, Kurzarbeitergeld und Lohn aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn nicht übersteigt. Das heißt: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.700 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.700 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.