Gerichtsurteil zu Regelung in Landshut
Geltungsbereich der Maskenpflicht "unverhältnismäßig"
9. November 2020, 19:10 Uhr aktualisiert am 10. November 2020, 7:55 Uhr
Das Bayerische Verwaltungsgericht in Regensburg hat am Montag dem Eilantrag eines Landshuter Altstadtbewohners stattgegeben. Es ging dabei um die konkreten Bereiche, für die die Maskenpflicht gilt, beziehungsweise um die Kriterien, die zu der Festlegung geführt haben.
Das Gericht hat am Montag dem Eilantrag gegen die Festlegung der Innenstadtfläche, auf der Maskenpflicht besteht, stattgegeben. Die Stadt Landshut hatte sämtliche in einem Lageplan zusammenhängend markierten öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstadt als "stark frequentierte Flächen" festgelegt, auf denen nach den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes besteht.
In der Urteilsbegründung betont die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg, dass nicht generell die Festlegung von Flächen und die daran anknüpfende Maskenpflicht in Frage gestellt werde, sondern dass man in der konkreten Umsetzung einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sehe. Das Problem: die pauschale Festlegung aller Flächen im Innenstadtbereich. Denn es sei nicht ausreichend nach infektiologischen Kriterien differenziert worden. Die Behörden dürften die Maskenpflicht nur auf öffentlichen Flächen vorsehen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden könne, und wenn Personen an den Engstellen keine Möglichkeit haben, diese Wege zu meiden oder zu umgehen. Die Behörden müssten ermitteln, an welchen Orten von einem erhöhten Personenaufkommen oder beengten räumlichen Verhältnissen auszugehen sei.
Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur für den Antragsteller die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Landshuter Innenstadt entfallen lässt, hat das Gericht Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.