Landkreis Landshut

Veterinäramt warnt vor Ausbreitung der Geflügelpest


Symbolbild: Stefan Sauer/dpa

Symbolbild: Stefan Sauer/dpa

Von pm

Um der Verbreitung der Geflügelpest vorzubeugen ist es erforderlich, dass Geflügelhalter die Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung einhalten und umsetzen.

Das Veterinäramt für Landkreis und Stadt Landshut gibt deshalb folgende Arbeitshilfen und Hinweise auf die Gesetzeslage, die die Halter bei ihren Vorsorgepflichten unterstützen sollen.

Sobald Geflügel nicht ausschließlich in Ställen gehalten wird, ist vom Halter sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel unzugänglich sind und nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und alle sonstigen Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen können, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.

Zur Früherkennung ist es erforderlich, dass Geflügelbestände tierärztlich untersucht werden, wenn ungewöhnliche Verluste auftreten. Sterben innerhalb von 24 Stunden aus einem Bestand von unter 100 Tieren mindestens drei Tiere oder mehr als 2 Prozent bei einem Bestand von über 100 Tieren oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, hat der Tierhalter durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenzavirus mittels einer geeigneten Untersuchung ausschließen zu lassen. Bei einem Geflügelbestand mit ausschließlich Enten und Gänsen gilt diese Untersuchungspflicht, falls in einem Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes auftreten oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent festgestellt wird.

Wer bei der Ein- und Ausstallung des Geflügels tätig ist, muss eine gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung tragen, um eine Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der Influenza zu vermeiden. Dies haben die Tierhalter ebenso zu überwachen wie die anschließende Reinigung oder Vernichtung der Schutzkleidung.

Bei Geflügelbeständen mit mehr als 1.000 Tieren gelten weitere allgemeine Schutzregeln. Die Ein- und Ausgänge der Ställe sind vor unbefugtem Zutritt zu sichern. Betriebsfremde Personen dürfen die Stallungen nur mit Schutzkleidung betreten. Nach Ein- und Ausstallungen müssen die eingesetzten Gerätschaften, Fahrzeuge und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Gleiches gilt nach der Ausstallung für die frei gewordenen Ställe.

Das Veterinäramt am Landratsamt Landshut bittet die Geflügelhalter um Beachtung der Geflügelpest-Verordnung und steht für Rückfragen telefonisch unter 0871/408-4000 zur Verfügung.