Auch ohne Anruf

Kontaktpersonen müssen in Quarantäne


Indexpersonen sind verpflichtet, ihre Kontaktpersonen über die bestätigte Infektion zu informieren. Diese müssen sich dann in Quarantäne begeben. (Symbolfoto)

Indexpersonen sind verpflichtet, ihre Kontaktpersonen über die bestätigte Infektion zu informieren. Diese müssen sich dann in Quarantäne begeben. (Symbolfoto)

Von Redaktion idowa

Es ist keine Besserung in Sicht: Nach wie vor gehen am Staatlichen Gesundheitsamt Landshut hunderte positive Corona-Befunde täglich ein, die Kontaktlisten der Indexpersonen sind nach wie vor lang: Aus diesem Grund haben die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes ihre Arbeit priorisieren müssen. Seit geraumer Zeit kontaktieren sie deshalb ausschließlich die nachweislich infizierten Bürger (Indexpersonen) - deren enge Kontaktpersonen aber nicht mehr, teilt das Landratsamt mit.

Aus diesem Grund sind die Indexpersonen verpflichtet, ihre Kontaktpersonen über die bestätigte Infektion zu informieren, die sie 48 Stunden vor der Entnahme ihres letztlich positiven PCR-Tests bzw. vor Symptombeginn getroffen und mit ihnen gesprochen haben.

Auch wenn kein expliziter Anruf mit konkreter Anweisung durch das Gesundheitsamt erfolgen kann: Die Kontaktpersonen müssen sich in häusliche Quarantäne begeben.

Enge Kontaktpersonen werden laut Robert-Koch-Institut wie folgt definiert:

  1. Mehr als zehn Minuten Aufenthalt im Nahfeld des Falls (weniger als 1,5 Meter Abstand), wenn die Covid-19-Indexperson und Kontaktperson keinen adäquaten Schutz getragen haben: Also durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske
  2. Direktes Gespräch mit dem Fall ohne adäquaten Schutz (von Angesicht zu Angesicht in weniger als 1,5 Metern Abstand), unabhängig von der Gesprächsdauer
  3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als zehn Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.

Vollständige geimpfte Kontaktpersonen (mindestens 14 Tage nach der Zweitimpfung) oder vom Corona-Virus Genesene (Testabnahme der Infektion darf nicht weniger als 28 Tage und nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegen), müssen sich nicht isolieren - sollten aber doch Symptome auftreten, ist auch hier ein Test nötig.

Alle anderen sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Benachrichtigung in häusliche Quarantäne zu begeben. Sie beträgt zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiven Person.

Test nach Quarantäne

Am letzten Tag der Quarantäne (Tag 10) muss ein PCR- oder ein professioneller Schnelltest (POC) durchgeführt werden. Der Test erfolgt entweder am Testzentrum an der Grieserwiese Landshut, einer beauftragten Teststation, einer Apotheke oder durch den Hausarzt. Das Gesundheitsamt stellt der Indexperson ein Schreiben zur Verfügung, das an ihre Kontakte weitergeleitet werden muss. Mit Vorlage dieses Dokuments ist der Test kostenfrei.

Bei einschlägigen Symptomen werden die Kontaktpersonen dringend gebeten, ihren Hausarzt zu informieren und sich auch beim Staatlichen Gesundheitsamt zu melden (ctt@landkreis-landshut.de). Bitte nur eine Einrichtung melden, wenn eine PCR-positive Person sich im relevanten Zeitpunkt in der Einrichtung aufgehalten hat.

Alle Informationen sind auch unter www.landkreis-landshut.de verfügbar.