Aktuelle Lage
Beeinträchtigungen und Unfälle wegen Glatteis in Ostbayern
17. Januar 2024, 11:49 Uhr
Bereits am Dienstag hatte der Deutsche Wetterdienst vor starkem Schneefall und Glatteis in Bayern gewarnt und empfohlen, bestenfalls von Reisen abzusehen. Der Großteil der Schulen in Ostbayern blieb deshalb vorsichtshalber am Mittwoch geschlossen. Am Flughafen München wurden bis zum Mittag 250 Flüge annulliert, in Nürnberg fiel die Müllabfuhr aus - und auf glatten Straßen kam es am Morgen vereinzelt zu Unfällen.
In Straubing hatte der Zoo am Mittwoch geschlossen. Ebenso das Haus der Bayerischen Geschichte in Regensburg. Dort musste die Buslinie 18 am Nachmittag vorübergehend eingestellt werden. Die Pantografen auf den Fahrzeugen waren eingefroren und konnten daher nicht an die Ladestationen angeschlossen werden. Aufgrund der engen Straßen auf dieser Strecke konnten die grünen Elektrobussen (Emil) nicht durch andere Bustypen ersetzt werden. Weitere Einschränkungen im Busverkehr gab es laut dem RVV nicht. "Wir gehen auch mit Blick auf die steigenden Temperaturen nicht davon aus, dass es zu größeren Komplikationen im weiteren Verlauf kommen wird", hieß es von Unternehmensseite.
Die Domstadt gab am Nachmittag zudem bekannt, dass am Donnerstag der ausgesetzte Präsenzunterricht wieder regulär stattfinden wird.
Wie das Wetter sich auch den Bahnverkehr auswirken könnte, war zunächst unklar. Die DB habe vorsorglich die Höchstgeschwindigkeit der ICE auf 200 Kilometer in der Stunde begrenzt, teilte eine Unternehmenssprecherin der dpa mit. "Aktuell verzeichnen wir in Bayern keine größeren witterungsbedingten Einschränkungen", hieß es am Mittwochmorgen. Dennoch rät die Deutsche Bahn grundsätzlich von Reisen ab.
Mehrere Verkehrsunfälle im Bereich der A3
Aufgrund von gefrierendem Regen kam es am Mittwoch um die Mittagszeit auf der A3 im Bereich der Anschlussstellen Regensburg-Ost, Neutraubling und Rosenhof in beiden Fahrtrichtungen zu zahlreichen Verkehrsunfällen. Zwischenzeitlich waren die Verkehrspolizei Regensburg und die umliegenden Dienststellen zeitgleich mit der Aufnahme von sieben Verkehrsunfällen gebunden. Insgesamt sollen zwei Lastwägen und elf Autos beteiligt gewesen sein. Eine Person wurde leicht verletzt. Der Verkehr konnte zum Teil nur spurweise vorbeigeleitet werden.
Gegen 12.20 Uhr ereignete sich ein weiterer Verkehrsunfall in Fahrtrichtung Passau, wobei ein Autofahrer in die Mittelschutzplanke prallte. Hier kam es lediglich zu Sachschaden. Wenig später rutschte ein Sattelzuggespann in den rechten Graben. Wegen der Bergung des Lastwagens war zwischen den Anschlussstellen Wörth-Ost und Wörth/ Wiesent bis zum Nachmittag der rechte Fahrstreifen blockiert.
Insgesamt geht die Polizei von einem Sachschaden im niedrigen sechsstelligen Bereich aus.
Kaum Störungen in Niederbayern
Das Polizeipräsidium Niederbayern teilte am Mittwochnachmittag in einer ersten Bilanz mit: Es sei bislang zu keinen nennenswerten Verkehrsstörungen gekommen. Lediglich im Bereich Bischofsmais (Lkr. Regen) sei es gegen 14.30 Uhr auf der Staatsstraße 2135, Höhe Füllersäge, auf glatter Fahrbahn zu einem Verkehrsunfall gekommen. Dabei kam der Fahrer eines Sprinters ins Schleudern und kippte anschließend mit seinem Fahrzeug um. Der Mann wurde eingeklemmt und musste von der Feuerwehr befreit werden. Er kam verletzt in ein Krankenhaus.
Was sollten Autofahrer beachten?
Laut dem ADAC sei das Tückische an überfrierender Nässe, dass die Eisschicht kaum zu erkennen sei und plötzlich auftrete. Autofahrer sollten sich rechtzeitig vor Fahrtantritt über die aktuellen Straßenverhältnisse informieren. Winterreifen, Antiblockiersystem (ABS), Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP) oder auch Ketten helfen dem Automobilclub zufolge nicht mehr, wenn Blitzeis die Straße zur Rutschbahn macht. Es sei zudem besser, das Auto stehen zu lassen und die Fahrt zu verschieben.
Wer dennoch unterwegs ist, sollte vorausschauend und umsichtig fahren. Der Bremsweg kann sich erheblich verlängern. Die Devise lautet laut ADAC: größeren Abstand zum Vordermann halten, sanft bremsen und auf keinen Fall hektisch lenken. Wer unterwegs vom Eisregen überrascht wird, sollte lieber eine Pause einlegen und im Zweifel auf den Streudienst warten. Kommt es zu einem Unfall liege auch bei Blitzeis grundsätzlich die Verantwortung beim Autofahrer. Denn: Laut Straßenverkehrsordnung ist die Geschwindigkeit des Fahrzeugs immer den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
Können Arbeitnehmer einfach zuhause bleiben? Das sagen Experten
Die ARAG Versicherung warnt in einem Rundschreiben: Einfach nicht zur Arbeit erscheinen, wenn die Wetterverhältnisse mies sind, ist keine Option. Selbst wenn das mobile Arbeiten vertraglich geregelt ist, muss der Chef vom spontanen Fernbleiben der Arbeitsstätte informiert werden. Gibt es dazu keine Regelung, darf der Arbeitgeber erwarten, dass seine Mitarbeiter im Betrieb erscheinen – egal, ob es draußen stürmt, schneit oder spiegelglatt ist.
Ob Schüler bei extremen Wetterverhältnissen zur Schule gehen müssen, liegt im Ermessen der Eltern. Allerdings raten die ARAG Experten, die Schule umgehend zu informieren, wenn Schüler zu Hause bleiben. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Schulen nach Rücksprache mit dem Bildungsministerium entscheiden, ob Unterricht digital stattfindet oder Schüler Aufgaben für zu Hause bekommen. Sollten Schüler trotzdem in der Schule erscheinen, weil sie die Meldung zum Schulausfall verpasst haben, muss die Schule eine Notbetreuung vor Ort gewährleisten.
Bei Unwetter: Wer trägt das Wegerisiko?
Wenn winterliche Straßenglätte, umgestürzte Bäume oder Überschwemmungen es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, liegt laut ARAG Experten ein witterungsbedingt bestehendes Wegerisiko vor. Und das trägt der Arbeitnehmer. Er muss grundsätzlich dafür sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt – auch bei widrigen Wetterverhältnissen oder eingestelltem Bahnverkehr. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt deshalb sein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.
Drohen Sanktionen, wenn man zu spät kommt?
Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos‘ zu spät zur Arbeit kommen, besteht in der Regel auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einem Verweis oder gar einer Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es unter solchen Bedingungen also erkennbar darauf ankommen lässt, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.
Muss man nacharbeiten?
Die Pflicht, ersatzweise die verpassten Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.
Wer ist bei Glatteis für das Streuen zuständig?
Gängige Praxis ist es laut ARAG, dass Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren – entweder im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die dann Teil des Mietvertrages werden muss. Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung des Mieters eventuelle Folgekosten wie etwa Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.
Übrigens: Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten ARAG Experten, immer für einen möglichen Ersatz zu sorgen. Und Bauherren, deren Immobilie noch nicht fertiggestellt ist, haben ebenfalls eine Schnee- und Räumpflicht. Die Verkehrssicherungspflicht beginnt ab Erwerb des Grundstücks.
Was muss alles geräumt und gestreut werden?
Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehört der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Private Flächen, die von Passanten nur als Abkürzung genutzt werden, müssen dagegen laut ARAG Experten nicht geräumt und gestreut werden (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Az.: 6 U 178/12). Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.
Wann muss gestreut werden?
Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nach 20 Uhr abends mit gestreuten Wegen gerechnet werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben laut einem Urteil des OLG Naumburg Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach zwei Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können (Az.: 10 U 54/12). Und auch wenn z. B. in Anbetracht der Wetterlage zu erwarten ist, dass sich während der Nacht Glatteis bildet, darf nicht etwa bis zum nächsten Morgen gewartet, sondern es muss vorbeugend gestreut werden, so das OLG Frankfurt (Az.: 21 U 38/03).