Landgericht
Berufung um Wahlplakate: Freispruch und Geldstrafe
29. März 2023, 10:15 Uhr aktualisiert am 29. März 2023, 12:27 Uhr
Im Berufungsprozess um "Hängt die Grünen"-Plakate der rechtsextremen Kleinstpartei Der III. Weg hat das Landgericht München einen der beiden Angeklagten freigesprochen. Der andere Angeklagte muss eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 60 Euro bezahlen, wie das Gericht am Dienstagabend mitteilte. In der ersten Instanz war der nun freigesprochene 42-Jährige noch zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Rechtskräftig sind die beiden Urteilssprüche noch nicht.
Das Landgericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der 42-Jährige an der Anbringung der Plakate beteiligt gewesen sei, hieß es. Dies sei aber "ein Freispruch 2. Klasse".
Beim erneut verurteilten 66-Jährigen ging das Gericht dagegen von Volksverhetzung, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten und Billigung von Straftaten aus. Der Mann - damals Vorsitzender der Partei - sei mit verantwortlich dafür, dass während des Bundestagswahlkampfes 2021 in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinstpartei mit dem Spruch aufgehängt worden seien. Da der Mann nach dem Abhängen der Plakate durch die Behörden deren "umgehende Wiederaufhängung" gefordert habe, sei ausgeschlossen, dass diese ursprünglich ohne seine Beteiligung aufgehängt worden seien.
Erst vor wenigen Tagen verurteilte das Amtsgericht Zwickau ebenfalls einen Funktionär des III. Weges im Zusammenhang mit den Plakaten, die auch in Sachsen aufgehängt worden waren. Dort hatte die Verteidigung argumentiert, dass Grün auch die Farbe des III. Weges sei und der Spruch verschiedene Deutungen zulasse - allerdings ohne Erfolg.
In München argumentierte die Verteidigung ähnlich: Mit "die Grünen" sei nicht die Partei gemeint, sondern die dunkelgrünen Plakate des III. Weges. Auch hier ohne Erfolg. Das Landgericht erachtete dies als Schutzbehauptung und erklärte, die Plakate bezögen sich eindeutig auf Anhänger der Partei die Grünen und seien ein "eindeutiger Gewaltaufruf bis hin zum Tötungsdelikt". Hinweise darauf, dass die Aufforderung nicht ernst gemeint gewesen sei, gebe es nicht.