Bei Verfolgungsjagd
Schleierfahnder in Zivil krachen gegen Weidinger Straßenschild
12. Juli 2023, 9:22 Uhr
Einen Totalschaden in eigener Sache hat die Further Grenzpolizeigruppe (GPG) nach einem Unfall am Dienstagabend zu verbuchen. Ein Zivilfahrzeug der Schleierfahndung ist von der Straße abgekommen und gegen ein Schild gekracht. Die beiden Zivilbeamten waren gegen 21 Uhr mit einem BMW auf der B20 von Furth kommend in Richtung Weiding unterwegs, um einer anderen Streife auszuhelfen - dabei handelte es sich um eine Einsatzfahrt mit Sonderrechten, wie die GPG auf Nachfrage mitteilt.
In einer Pressemitteilung schildert die Grenzpolizeigruppe den Hergang folgendermaßen: Eine Streife der Further Polizei wollte einen 48 Jahre alten Autofahrer kontrollieren. Allerdings ignorierte der erst sämtliche Anhaltesignale und fuhr auf die B20 in Fahrtrichtung Cham auf. Erst bei der Anschlussstelle Arnschwang konnte er angehalten werden. Als die Beamten ihn zu einer geeigneten Kontrollörtlichkeit lotsen wollten, wendete er einfach im Bereich der Auf-/Abfahrt und setzte seine Fahrt auf der B20 fort. Die Polizisten verfolgten ihn, wobei der Mann versuchte, den Streifenwagen auszubremsen. Dadurch mussten die Beamten fast eine Vollbremsung hinlegen, heißt es im Polizeiberiecht. Der 48-Jährige fuhr schließlich bei Weiding von der Bundesstraße ab. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens forderte die Polizei Unterstützungsstreifen der umliegenden Polizeidienststellen an. Bei der Anfahrt zur dringenden Unterstützung bei diesem Einsatz verunfallte das zivile Streifenfahrzeug der Grenzpolizeigruppe alleinbeteiligt. Im Abfahrtsast Richtung Weiding geriet der BMW zu weit nach links und rammte ein Schild. Beide Insassen blieben unverletzt, der BMW war nicht mehr fahrbereit. Der Schaden am Wagen wird auf 30.000 Euro geschätzt. Die Feuerwehren aus Weiding und Cham sicherten die Unfallstelle ab und reinigten die Fahrbahn.
Der Fahrer, der sich eine Verfolgungsjahrt mit der Polizei lieferte, muss sich nun neben zahlreichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung auch wegen eines Vergehens der Nötigung im Straßenverkehr verantworten.