Gesetzes-Novelle

Regierung sagt Blitzer-Apps den Kampf an


Aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums machten Blitzer-Apps eine Gesetzesanpassung notwendig. Doch gibt es immer noch Schlupflöcher? (Symbolbild)

Aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums machten Blitzer-Apps eine Gesetzesanpassung notwendig. Doch gibt es immer noch Schlupflöcher? (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Dank Blitzer-Apps hat sich in der Vergangenheit schon so mancher Autofahrer Bußgelder und Punkte in Flensburg gespart. Wirklich legal waren diese Apps nie so richtig, die Gesetzeslage war allerdings schwammig. Das wurde nun in der jüngsten StVO-Novelle korrigiert. Doch wie durchdacht ist der Geistesblitz der Regierung?

Sie sind den Behörden schon längst ein Dorn im Auge: Blitzer-Apps. Allerdings wurden sie in der bisherigen Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht explizit genannt. In §23 I c StVO hieß es bislang: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen." Eine Formulierung, die in der Vergangenheit so einige Interpretationen möglich machte. Allen voran die Frage, ob ein Handy "dafür bestimmt ist", Radarkontrollen anzuzeigen oder ob es schlichtweg einfach nur zum Telefonieren, Texten und Surfen im Internet da ist?

Auch deshalb wurde dieser Paragraph nun mit der StVO-Novelle vom 14. Februar entsprechend angepasst. Künftig ist dort die Rede von Geräten, "die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können." Wer dann also dabei erwischt wird, wie er während der Fahrt eine Blitzer-App nutzt, wird zur Kasse gebeten. Konkret mit 75 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Übrigens: Wem ein Vorsatz nachgewiesen werden kann, dem droht unter Umständen sogar das doppelte Bußgeld.

Gesetz nennt nur den Fahrer

Dass eine solche Blitzer-App während der Fahrt benutzt wurde, muss allerdings erst einmal nachgewiesen werden. Und das könnte sich schwierig gestalten, wie Rainer Nachtigall, Bayerischer Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DpolG) weiß: "Per se ist die Feststellung solcher Verkehrsordnungswidrigkeiten nur im Einzelfall und in der Regel durch Zivilstreifen möglich. Um den Vorgang gerichtsverwertbar zu machen, bedarf es einiger Beobachtungszeit durch die Beamten, der Anhaltung des Betroffenen und der Sicherung von Beweismitteln vor Ort." Experten warnen außerdem davor, dass auch der nun angepasste Paragraph nach wie vor ein Schlupfloch bietet, denn darin ist nur vom Fahrzeugführenden die Rede, nicht aber vom Beifahrer. Rainer Nachtigall sieht das anders: "Auch andere Fahrzeuginsassen können sich an der Ordnungswidrigkeit des Fahrers beteiligen, indem sie ihn dazu auffordern oder dabei unterstützen." Sei hier ein Vorsatz nachweisbar, könne auch der Beifahrer mit einem Bußgeld belangt werden.

Aus Polizeisicht werden die Blitzer-Apps bereits seit längerem als kontraproduktiv betrachtet. Nachtigall: "Blitzer-Apps können Fahrzeugführende vor Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen warnen und beeinflussen somit deren Fahrverhalten negativ. Im schlimmsten Fall fahren die Fahrzeugführenden ständig über der erlaubten Geschwindigkeitsbegrenzung und bremsen nur an der von der App angezeigten Stelle herunter." Im Klartext: die Apps spielen Rasern in die Karten. "Der Zweck der Geschwindigkeitsüberwachung, nämlich die Verkehrssicherheit zu erhöhen, ist so nicht mehr gegeben", begründet Rainer Nachtigall seine Haltung. Er erachte die Gesetzesänderung daher als notwendig, um Argumentationsketten von Betroffenen und Anwälten im Bußgeldverfahren zu entkräften. Zusätzlich werde dadurch die Bewertung von angezeigten Sachverhalten für Bußgeldstellen und Gerichte vereinfacht.

Doch wann soll dieses Gesetz nun in Kraft treten? In der vergangenen Woche gab der Bundesrat bereits grünes Licht. Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums soll es schnellstmöglich umgesetzt werden. Für die Umsetzung selbst seien dann jedoch die Länder verantwortlich.