Bad Kötzting
Kündigung durch AOK rechtswidrig
9. April 2013, 17:22 Uhr aktualisiert am 9. April 2013, 17:22 Uhr
In der Streitsache Dr. Elisabeth Lerche und Dr. Claudia Stahl gegen die AOK Bayern hat das Sozialgericht München nun den Antragstellerinnen recht gegeben: Die einseitige Beendigung der Teilnahme der Patienten an der hausarztzentrierten Versorgung seitens der AOK ist rechtswidrig. Die AOK muss damit den Hausarztvertrag kontinuierlich fortführen, also auch für das erste Quartal 2013.
Auslöser für den Rechtsstreit, der bayernweit für Schlagzeilen sorgte, war die Korrektur der Adresse der Praxis von "Metzstraße 5" in "Metzstraße 6", nachdem die Stadt Bad Kötzting den Grundstückseigentümer auf eine falsche Hausnummernzuordnung ihrerseits aufmerksam gemacht hatte. Die Adressenänderung, die mit den Daten für das erste Quartal 2013 an den Hausärzteverband übermittelt worden waren, wurden als Umzug der Praxis gewertet.
Die AOK informierte Mitte Januar die 429 betroffenen Patienten schriftlich über diesen Umzug und das damit verbundene Ende der Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung. Dr. Elisabeth Lerche und Dr. Claudia Stahl klärten daraufhin die AOK über deren Irrtum auf. Die blieb wohl bei ihrer Auffassung, räumte aber ein, dass sich die Versicherten zu einer erneuten Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung bei ihrer Hausärztin zum zweiten Quartal wieder einschreiben könnten.
Dieses "Entgegenkommen" war für die Ärztinnen unakzeptabel, nachdem die AOK die Kündigung rein rechtlich nicht hätte aussprechen dürfen. Zudem hätte die Aufrechterhaltung der Kündigung des Hausarztvertrages für das erste Quartal fatale Folgen für die Praxis gehabt.
Am 3. April hat die 20. Kammer des Sozialgerichts unter Vorsitz von Richterin Simons entschieden. Die Herausnahme der Versicherten aus dem Versichertenverzeichnis für das erste Quartal 2013 mit dem Ziel der Beendigung des Hausarztvertrages mit den Ärztinnen Dr. Lerche und Dr. Stahl sei "offensichtlich rechtswidrig". Die AOK wird daher verpflichtet, die am Versichertenverzeichnis der hausarztzentrierten Versorgung vorgenommenen Änderungen rückgängig zu machen.
Für die Praxis Dr. Lerche und Dr. Stahl sowie deren Patienten, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, bedeutet dieser Beschluss, dass wieder alles in den bewährten Bahnen läuft, so wie es vor der Adressenänderung der Fall war. Natürlich freuen sich die beiden Ärztinnen über den Erfolg, wenngleich sie darüber traurig sind, dass sie ihr Recht erst gerichtlich erstreiten mussten.
Noch ist der Beschluss nicht rechtskräftig, die AOK Bayern als Antragsgegnerin hat vier Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Die beiden Ärztinnen sind jedoch zuversichtlich, dass die AOK davon absehen wird, da laut dem Beschluss des Sozialgerichts "in Anbetracht der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren hochwahrscheinlich wäre".
Die AOK Bayern gibt sich in ihrer Stellungnahme zum Beschluss des Sozialgerichts bedeckt: "Wir prüfen derzeit Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Sozialgerichts", so die kurze schriftliche Antwort der Pressestelle auf die Anfrage der Kötztinger Zeitung.