Stichtag am 31. Juli
Steuererklärung vergessen? Das können Sie jetzt noch tun
30. Juli 2020, 17:22 Uhr aktualisiert am 30. Juli 2020, 17:22 Uhr
Am Freitag, den 31. Juli, ist die Steuererklärung für das Jahr 2019 fällig. Wenn Sie sich jetzt auf den letzten Drücker noch durch die Formulare quälen wollen, haben wir hier einige Tipps gesammelt - und wir erklären, ob Ihnen Konsequenzen drohen, wenn Sie es nicht machen.
Eine Steuererklärung kann eine leidige Aufgabe sein, besonders für Familien. Deshalb schieben viele Menschen den Papierstapel lange vor sich her - bis dann der Stichtag da ist, in diesem Jahr Freitag, der 31. Juli. Ergibt es Sinn, jetzt noch damit anzufangen? Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Und was passiert, wenn die Abgabe versäumt wird? idowa hat hier einige Tipps und Infos von Experten gesammelt.
1. Wer muss überhaupt eine Steuererklärung machen?
Zunächst einmal sollten Sie als Arbeitnehmer nicht in Panik verfallen: Viele Arbeitnehmer müssen gar keine Steuererklärung abgeben - beispielsweise ledige, die nur Gehalt beziehen. Sie können aber freiwillig eine Steuererklärung abgeben und haben dafür ganze vier Jahre Zeit. Für das Steuerjahr 2019 können Sie die Steuer also bis Ende 2023 machen.
Ein Muss wird die Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen, wie Sebastian Gareis von der Lohnsteuerhilfe Dingolfing (LoHi) erklärt: "Ganz wichtig wird das bei Partnern, die beide arbeiten und die Steuerklassen 3 und 5 haben. Außerdem müssen Sie die Steuererklärung machen, wenn Sie Rente über einer gewissen Höhe bekommen." Ebenfalls verpflichtend sei der Prozess in den meisten Fällen, wenn Menschen sogenannte "Lohnersatzleistungen" bezögen - also beispielsweise Arbeitslosengeld oder Elterngeld - und zusätzlich ein Einkommen hätten, fügt er an.
2. Ohje, ich muss eine Steuererklärung machen, habe sie aber nicht fertig! Was passiert jetzt?
Für alle, die eine Steuererklärung machen müssen, ist der 31. Juli tatsächlich der Stichtag und ein Versäumnis kann Konsequenzen haben: 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungsjahrs legt das Finanzamt seit 1. Januar 2020 einen Verspätungszuschlag fest, der dann 0,25 Prozent der Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat beträgt. Als weiteres Mittel kann der Fiskus ein "Zwangsgeld" bei verspäteter Abgabe anordnen - das meist zwischen 100 und 500 Euro liegt. Die Beamten können es aber bis maximal 25.000 Euro festsetzen. Gibt jemand dann immer noch nicht seine Unterlagen ab, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzen - meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Gleiches gilt laut Experte Gareis im Großen und Ganzen auch für Unternehmen, die ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben.
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater helfen lassen, können Sie sich im Notfall noch einmal Luft verschaffen: Die Frist verlängert sich dann bis zum letzten Februartag im Folgejahr - im Jahr 2021 wochentagbedingt bis zum 1. März. Wichtig: Wie Sebastian Gareis erklärt, kann die Lohnsteuerhilfe nur Arbeitnehmer unterstützen - Selbstständige, Gewerbebetreiber sowie Land- und Forstbetriebe sind von der Beratung ausgenommen.
3. Was hat sich bei Steuererklärung 2019 für Familien getan?
Zum Jahresbeginn 2020 ist die bisherige Einkommenshöchstgrenze für den Kinderzuschlag entfallen. Das bedeutet, dass er bei mehr Verdienst nicht schlagartig entfällt, sondern gemächlich ausläuft. Zudem verringern zusätzliche Einkünfte der Eltern, die über den Selbstbedarf hinausgehen, den Kinderzuschlag nur noch um 45 Prozent. Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde um 96 Euro je Elternteil auf jetzt 2.586 Euro erhöht. Er soll das "sächliche Existenzminimum" für den Nachwuchs sichern und beträgt für Familien pro Kind und Jahr 7.812 Euro.
Als Erziehungsberechtigte können Sie jetzt auch zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes als Sonderausgaben geltend machen - auch, wenn das Kind selbst keine Einnahmen hat. Gesetzliche Beiträge dieser Art jedoch können nur als "Vorsorgeaufwendungen" entweder bei den Eltern oder beim Kind in der Steuererklärung eingetragen werden.
Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben, muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, seit 1. Januar 2020 mindestens 369 Euro monatlich Unterhalt zahlen. Dieser Betrag steigt, wenn das Kind älter wird, und liegt für volljährigen Nachwuchs bei 530 Euro. Für Studenten, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt der Mindestsatz seit Jahreswechsel 860 Euro pro Monat. Wenn Alleinerziehende vom anderen Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt bekommen, können Sie einen sogenannten "Unterhaltsvorschuss" beantragen. Der wurde Anfang 2020 auf 165 Euro bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes erhöht. Bis zum zwölften Geburtstag sind es 220 Euro und bis zur Volljährigkeit 293 Euro.
Wer ein bedürftiges Kind, für das kein Kindergeld mehr gezahlt wird, oder ein anderes bedürftiges Familienmitglied finanziell unterstützt, kann seit diesem Jahr 240 Euro mehr steuerlich geltend machen, denn der sogenannte "Unterhaltshöchstbetrag" wurde auf 9.408 Euro im Jahr angeglichen. Dadurch können höhere Unterhaltsleistungen als bisher als "außergewöhnliche Belastung" abgesetzt werden: 784 Euro monatlich.
4. Was hat sich bei den Steuerformularen für 2019 geändert?
Laut Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern haben sich die Papiervordrucke stark verändert. Der Hauptvordruck, auch als "Mantelbogen" bezeichnet, hat jetzt nur noch zwei Seiten; die erste ist unverändert, auf der zweiten wird nun unter anderem erfragt, wohin der Steuerbescheid geschickt werden soll, und ob Arbeitslosengeld, Elterngeld oder andere Leistungen bezogen werden. Die beiden weggefallenen Seiten des Hauptvordrucks sind nun in neue Anlagen gewandert: Sie umfassen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Handwerkerleistungen und sonstige Anlagen. Alle weiteren Anlagen blieben im Großen und Ganzen unverändert und sind nur bei Bedarf abzugeben.
Wenn es ganz schnell gehen muss oder Sie keine Anlagen ausfüllen möchten, können Sie nun einfach den ausgefüllten zweiseitigen Hauptvordruck abgeben - er ersetzt die bisherige "vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer". In diesem Fall können Sie laut LoHi aber nur selten eine Erstattung vom Finanzamt erwarten.
Zudem gibt es 2019 erstmals mehrere dunkelgrüne Felder auf den Bögen, die mit einem "e" markiert sind. Sie zeigen an, dass diese Daten dem Finanzamt bereits digital von Arbeitgebern, Krankenkassen und Versicherungen übermittelt wurden. Diese Felder müssen Sie nur ausfüllen, wenn die digitalen Daten falsch waren. Apropos digital: Seit einiger Zeit können Sie auf dem Portal ELSTER des Bayerischen Landesamts für Steuern die Steuererklärung auch online ausfüllen und ans Finanzamt übermitteln. Dort können Sie auch Vorlagen Ihrer Steuererklärung speichern, falls sich diese von Jahr zu Jahr wenig oder gar nicht ändert.
5. Gibt es typische Fehler, die bei der Steuererklärung immer wieder passieren?
Ganz bestimmte typische Fehler gibt es eher nicht, sagt Sebastian Gareis von der LoHi Dingolfing. "Viele Menschen lassen vor allem Kleinigkeiten weg, bei denen eigentlich noch was möglich wäre, und verschenken so im Prinzip Geld", erklärt er. Ansonsten sei der Steuererklärungs-Prozess aber so kleinteilig und komplex, dass Fehler quasi überall gleich oft passierten.
6. Wo kann ich mir Hilfe holen, wenn ich die Steuererklärung nicht alleine machen will?
Sie können sich grundsätzlich immer an einen Steuerberater wenden, der Sie gegen Bezahlung bei der Steuererklärung unterstützt oder sie komplett für Sie erledigt. Alternativ können Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wie den "Lohnsteuerhilfe Bayern e.V." wenden. Dort zahlen Sie als Mitglied einen Jahresbeitrag und haben ähnliche Vorteile wie beim Steuerberater: Die LoHi hilft beim Ausfüllen, prüft Ihre Formulare und legt auch Beschwerde ein, wenn Sie steuerlich benachteiligt wurden. Auch in Ostbayern gibt es zahlreiche LoHi-Filialen - unter anderem in Cham, Regensburg, Landshut, Straubing und Dingolfing.