Berechnungen des Landratsamtes
Straubing-Bogen wird wohl am Donnerstag den Inzidenzwert von 35 reißen
21. Oktober 2020, 18:33 Uhr aktualisiert am 21. Oktober 2020, 18:33 Uhr
Der Landkreis Straubing-Bogen wird in den offiziellen Zahlen vom Robert-Koch-Institut (RKI) und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) am Donnerstag den Sieben-Tages-Inzidenz-Wert von 35 reißen. Am Mittwoch lag dieser (Stand 0 Uhr RKI, Stand 8 Uhr LGL) noch bei 33,6.
Am Mittwoch wurden 14 neue positive Corona-Fälle aus dem Landkreis gemeldet. Zwar fallen auch acht Fälle aus der Sieben-Tages-Inzidenz weg, trotzdem wird damit bei der nächsten Meldung von RKI und LGL die Marke von 35 überschritten werden. RKI und LGL aktualisieren ihre Zahlen am Donnerstagvormittag. Am Nachmittag dürfte dann der Landkreis auch auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums erscheinen als einer jener Kreise, bei denen die Corona-Ampel nicht mehr grün sondern gelb ist. Die entsprechenden Beschränkungen gelten dann ab einen Tag später, also ab Freitag.
Gemäß der Bayerischen Corona-Ampel bedeutet dies dann:
• Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
• Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.
• Ebenso besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
• Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch insbesondere für die Gastronomie.
• Der Teilnehmerkreis an zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
• Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.
• Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.
• Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.