Jetzt auch in Oberbayern
Nächstes Gericht kippt Maskenpflicht an Schule
13. April 2021, 15:43 Uhr aktualisiert am 6. April 2023, 17:31 Uhr
Nachdem bereits vor wenigen Tagen ein ähnlicher Gerichtsbeschluss in Weimar für Schlagzeilen gesorgt hatte, zeigt nun auch das Amtsgericht Weilheim klare Kante und stuft die Maskenpflicht an Schulen als verfassungswidrig ein. Die Begründung: Kindeswohlgefährdung.
Wie mehrere Medien übereinstimmend berichten, kam das Gericht zu dem Entschluss, dass es keinen Nachweis für die Senkung des Infektionsrisikos durch Schutzmasken gebe. Zuvor hatten die Eltern einer Schülerin geklagt. Durch das Urteil wurde die Maskenpflicht für die betroffene Schülerin automatisch aufgehoben. "Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen" heißt es in dem Beschluss.
Die einstweilige Anordnung tritt ab sofort in Kraft. Zwar steht noch ein Hauptsacheverfahren aus, darin wird aber ein identisches Ergebnis erwartet.
Das Amtsgericht Weilheim kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass "die Anordnung der Maskenpflicht an Schulen gem. § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung daher verfassungswidrig und damit nichtig ist".
+++ UPDATE (17.30 Uhr) +++
Mittlerweile hat sich auch das Bayerische Kultusministerium zu dem Urteil des Amtsgerichts Weilheim geäußert. Darin heißt es: "Wie grundsätzlich bei familiengerichtlichen Entscheidungen entfaltet der Beschluss rechtliche Wirkung allein für die am Verfahren Beteiligten, das heißt ausschließlich für die im konkreten Fall antragstellende Schülerin. Der Beschluss hat darüber hinaus keine Auswirkungen auf die bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen an bayerischen Schulen nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie dem Rahmenhygieneplan für Schulen. Die auch durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig eingestuften Infektionsschutzmaßnahmen für alle Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler - einschließlich der Maskenpflicht - gelten auch vor dem Hintergrund dieser familiengerichtlichen Einzelentscheidung unverändert fort."