Ausgangsbeschränkungen vom März 2020

VGH urteilt: Rechte der Bürger teilweise zu weit eingeschränkt


Ein Schild mit der Aufschrift "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof" hängt an der Fassade des Gebäudes.

Ein Schild mit der Aufschrift "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof" hängt an der Fassade des Gebäudes.

Wer sich in der Corona-Krise daheim langweilte und sich im Park auf eine Bank setzen wollte, durfte das im Frühjahr 2020 in Bayern nicht tun. Nun haben Richter entschieden: Der Freistaat hat die Rechte der Bürger damit zu weit eingeschränkt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Corona-Ausgangsbeschränkungen vom Frühjahr 2020 in Bayern für unzulässig erklärt. Die Richter bemängelten insbesondere, dass damals Einzelpersonen ohne besonderen Grund nicht ihre Wohnung verlassen durften. "Da hat der Senat gesagt, aus infektiologischer Sicht waren diese Personen nicht gefährdet", erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel am Mittwoch die Entscheidung der Richter. Mehrere Medien hatten über den VGH-Beschluss berichtet (Az. 20 N 20.767).

In dem Verfahren ging es um die Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27. März 2020 und eine vier Tage später dazu erlassene Änderung. Darin war festgelegt, dass das Haus "nur bei Vorliegen triftiger Gründe" verlassen werden durfte. Als triftige Gründe waren beispielsweise die Berufsausübung, Einkäufe, Sport im Freien oder das Gassi gehen mit dem Hund definiert.

Einerseits bemängelte der VGH, dass die Staatsregierung bei der Veröffentlichung der Verordnung Formfehler begangen habe. Darüber hinaus war die Ausgangsbeschränkung für die Richter aber auch unverhältnismäßig. Insbesondere deswegen, weil Bayern über die damaligen Bund-Länder-Beschlüsse zu weit hinausging.

Zwar habe der Freistaat damals eine schlechtere epidemiologische Lage gehabt. "Diese bedrohlichere Lage spiegelte sich allerdings im ganzen süddeutschen Raum wider", heißt es in dem VGH-Beschluss. Nach Ansicht der Richter hätte es Möglichkeiten gegeben, die Bund-Länder-Vorgabe in Bayern zu verschärfen, ohne gleich eine generelle Ausgangsbeschränkung festzulegen.

Nach der bundesweiten Vorgabe durften sich die Menschen mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts in der Öffentlichkeit treffen. Der VGH meint, es hätte gereicht, in Bayern diesen Kontakt zu verbieten, ohne gleich das Verlassen des eigenen Hauses zu untersagen. Nach Ansicht der Richter wäre es für die Pandemie letztlich "unbedeutend" gewesen, wenn jemand allein oder mit den Angehörigen aus seinem Haushalt im Freien einfach nur verweilen wollte.